FamGKG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Vom 17.12.2008

Zuletzt geändert am 2.7.2026

§ 29

Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.