ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz

Gesetz über das Erbbaurecht

Vom 15.1.1919 (RGBl. S. 72, 122)

Zuletzt geändert am 1.10.2013 (BGBl. I S. 3719)

I.
Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
1.
Gesetzlicher Inhalt
§ 1
2.
Vertragsmäßiger Inhalt
§ 2
3.
Erbbauzins
§ 9
4.
Rangstelle
§ 10
5.
Anwendung des Grundstücksrechts
§ 11
6.
Bauwerk. Bestandteile
§ 12
II.
Grundbuchvorschriften
§ 14
III.
Beleihung
1.
Mündelhypothek
§ 18
2.
Landesrechtliche Vorschriften
§ 22
IV.
Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1.
Feuerversicherung
§ 23
2.
Zwangsversteigerung
a)
des Erbbaurechts
§ 24
b)
des Grundstücks
§ 25
V.
Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1.
Beendigung
a)
Aufhebung
§ 26
b)
Zeitablauf
§ 27
2.
Erneuerung
§ 31
3.
Heimfall
§ 32
4.
Bauwerk
§ 34
VI.
Schlußbestimmungen
§ 35

§ 20

(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß

1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
2. spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
3. spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
4. nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.

§ 21

(weggefallen)

2.
Landesrechtliche Vorschriften

§ 22

Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke

1. die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.

IV.
Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1.
Feuerversicherung

§ 23

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.

2.
Zwangsversteigerung
a)
des Erbbaurechts

§ 24

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

b)
des Grundstücks

§ 25

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.

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