Gesetz über das Erbbaurecht
Vom 15.1.1919
Zuletzt geändert am 1.10.2013
Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.