Gesetz über das Erbbaurecht
Vom 15.1.1919
Zuletzt geändert am 1.10.2013
In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.