DüV

Düngeverordnung

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Vom 26.5.2017 (BGBl. I S. 1305)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 411)

§ 5

Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(1) 1 Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.

(2) 1 Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist

1. ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und
2. dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.
2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. 3 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. 4 Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten Stoffe verboten.

(3) 1 Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden

1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,
2. innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und
3. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen.
2 Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,
2. auf bestellten Ackerflächen
a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. 3 Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. 4 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.

§ 7

Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln entgegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist verboten.

(2) 1 Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. 2 Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.

(3) 1 Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. 2 Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. 3 Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. 4 Die Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.

(4) 1 Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Gemüsebau verboten. 2 Im Übrigen ist die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Gemüsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen nicht weniger als zwölf Wochen beträgt.

(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden.

§ 9

Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)

(nicht wiedergegeben)

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