§ 13a
Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
(1)
Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen:
1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,
2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat,
3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung liegen, und
4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei denen
a) durch Modellierungs- oder Monitoringergebnisse eine Eutrophierung durch signifikante Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde, und
b) die Werte für den guten ökologischen Zustand für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind und
c) die biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten und Phythobenthos oder Phytoplankton nach Anlage 4 der Oberflächengewässerverordnung schlechter als in die Klasse guter Zustand eingestuft wurden.
1Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift.
2Die Landesregierungen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erforderliche Änderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vor.
(2)
In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:
1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist,
2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen Nährstoffe aus organischen und organisch- mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen,
3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und abweichend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte nicht aufgebracht werden oder aufgebracht worden sein,
6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grünland, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden,
7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt.
(3)
1Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben.
Die zusätzlichen Anforderungen müssen geeignet sein
1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Erreichung des dort im ersten Halbsatz genannten Schwellenwerts,
2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Erreichung der Trendumkehr,
3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Erreichung des dort genannten Schwellenwerts und zur Erreichung der Trendumkehr und
4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutrophierung.
Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden muss, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden muss,
3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln hat,
4. abweichend von
a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten ist,
b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden dürfen und
c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden dürfen,
5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort genannte Verbotszeitraum für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen verlängert werden kann,
7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden kann,
8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden dürfen,
9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die
a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b) höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,
11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können,
12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.
(4)
1Sofern die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten ab dem 1. Januar 2021 die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach Absatz 2 und die durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers.
2Das Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzulegen und bekannt zu machen.
(5)
Sofern die Landesregierungen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist ab dem 1. Januar 2021 die Anforderung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen im gesamten Landesgebiet anzuwenden.
(6)
Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch bestimmen, dass diese Anforderungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.
(7)
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von
1. § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die
a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b) höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.
(8)
1Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1, 3 oder 7.
2Die Landesregierungen überprüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlassenen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren.