BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954, 2970)

Zuletzt geändert am 25.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 332)

Erster Abschnitt
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
§ 1Zusammenarbeitspflicht
Zweiter Abschnitt
Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 8Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften
§ 17Zulässigkeit von Ersuchen
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 26bBesondere Eigensicherungsbefugnisse

§ 16

Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. 2 In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften

§ 17

Zulässigkeit von Ersuchen

(1) Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht, dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für besondere Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes um solche Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. 2 Die Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen und ihre Erledigung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung in einer Dienstanweisung. 3 Es unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über ihren Erlaß und erforderliche Änderungen. 4 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonderen Ersuchen zwischen Behörden desselben Bundeslandes.

(3) 1 Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist, können diese Behörden eine Person, bargeldlose Zahlungsmittel oder eine der in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) genannten Sachen nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeilichen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. 2 Die um Mitteilung ersuchte Stelle kann der nach Satz 1 ausschreibenden Behörde die Informationen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1862 übermitteln. 3 Ausschreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Vertreter oder ein dazu besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat, an. 4 Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. 5 Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. 6 § 8b Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für Ausschreibungen durch den Militärischen Abschirmdienst das Bundesministerium der Verteidigung und für Ausschreibungen durch den Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt tritt.

§ 18

Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden

(1) 1 Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. 2 Über Satz 1 hinausgehende Unterrichtungspflichten nach dem Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst oder dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst bleiben unberührt.

(1a) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländerbehörden eines Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen bekannt gewordene Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. 2 Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 25a unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. 3 Vor einer Übermittlung nach § 25a ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. 4 Für diese Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gilt § 8b Absatz 3 entsprechend. 5 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf.

(1b) 1 Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten von sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes über alle ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. 2 Auf die Übermittlung von Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf von sich aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungsschutzbehörde des Landes auch alle anderen ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(3) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen Verfassungsschutzbehörden der Länder

1. Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des Bundes und anderer Länder um die Übermittlung solcher Informationen ersuchen.

(3a) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. 2 Die Finanzbehörden haben der ersuchenden Behörde die Auskunft nach Satz 1 zu erteilen.

(4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen.

(5) 1 Die Ersuchen nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen. 2 Über die Einsichtnahme nach Absatz 4 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(6) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1b und 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. 2 Auf die einer Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Kenntnisse und Unterlagen findet § 4 Abs. 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 19

Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr

(1) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. 2 Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 ausgeht, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Übermittlung verpflichtet.

(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.

(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zum Zweck des Rechtsgüterschutzes nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.

§ 20

Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

(1) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist

1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
5. zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen,
b) für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,
6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der auf Grund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person,
9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.
2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu der Übermittlung verpflichtet.

(2) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. 2 Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.

(3) § 19 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 21

Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Absatzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von

1. mindestens zehn Jahren oder
2. fünf Jahren, wenn sie aus einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 heraus zur Durchsetzung der Ziele dieser Bestrebung, durch eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder zur Unterstützung einer solchen Bestrebung oder Tätigkeit begangen wurde.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten, die es durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. 2 Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die das Bundesamt für Verfassungsschutz durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.

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