BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 25.10.2024

§ 25b

Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person

1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. 2Es darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.