BsGaV

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

Vom 13.10.2014 (BGBl. I S. 1603)

Zuletzt geändert am 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte
Unterabschnitt 2
Zuordnungsregelungen
§ 4Zuordnung von Personalfunktionen
Unterabschnitt 3
Dotationskapital, übrige Passivposten und Finanzierungsaufwendungen
§ 12Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
Unterabschnitt 4
Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen
§ 16Grundsatz
Abschnitt 2
Besonderheiten für Bankbetriebsstätten
§ 18Allgemeines
Abschnitt 3
Besonderheiten für Versicherungsbetriebsstätten
§ 23Allgemeines
Abschnitt 4
Besonderheiten für Bau- und Montagebetriebsstätten
§ 30Allgemeines
Abschnitt 5
Besonderheiten für Förderbetriebsstätten
§ 35Allgemeines
Abschnitt 6
Ständige Vertreter
§ 39Ständige Vertreter
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 40Erstmalige Anwendung

§ 38

Übergangsregelung für Förderbetriebsstätten

(1) Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen kann die Einkünfte einer bereits vor dem 1. Januar 2013 begründeten Förderbetriebsstätte bis zur Beendigung der Förderbetriebsstätte nach den bisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen Grundsätzen ermitteln.

(2) Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen kann, ungeachtet § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes, Absatz 1 auch auf Förderbetriebsstätten anwenden, für die das Explorationsrecht bereits im Jahr 2013 oder 2014 angeschafft oder hergestellt wurde, wenn es

1. nachweist, dass es für seine Kalkulation von der Anwendung der bisher von der Finanzbehörde anerkannten Grundsätze ausgegangen ist, und
2. glaubhaft macht, dass die Regelungen dieser Verordnung seiner Kalkulation die Grundlage entziehen.

Abschnitt 6
Ständige Vertreter

§ 39

Ständige Vertreter

(1) Diese Verordnung ist sinngemäß auf ständige Vertreter im Sinne des § 13 der Abgabenordnung anzuwenden.

(2) Handelt es sich bei einem ständigen Vertreter um ein rechtlich selbständiges Unternehmen mit eigenem Personal im Sinne des § 2 Absatz 4, so sind für die sinngemäße Anwendung nach Absatz 1 abweichend von § 2 Absatz 3 alle Personalfunktionen, die vom Personal des ständigen Vertreters für den Vertretenen ausgeübt werden, als eigene Personalfunktionen des Vertretenen zu behandeln.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 40

Erstmalige Anwendung

1 Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. 2 § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

§ 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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