Abschnitt 3
Besonderheiten für Versicherungsbetriebsstätten
§ 23
Allgemeines
Eine Betriebsstätte,
1.
die Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des ausländischen Versicherungsaufsichtsrechts ist und
2.
die Versicherungsgeschäfte betreibt
ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.