BsGaV

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

Vom 13.10.2014

Zuletzt geändert am 20.12.2022

Abschnitt 2
Besonderheiten für Bankbetriebsstätten

§ 18

Allgemeines

Eine Betriebsstätte,

1. die Teil ist
a) eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b) eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
c) eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
d) eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2. die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.