BauNVO 1990

Baunutzungsverordnung 1990

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Vom 23.1.1990

§ 18

Höhe baulicher Anlagen

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.