BauNVO 1990

Baunutzungsverordnung 1990

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Vom 23.1.1990

§ 17

Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

1234
BaugebietGrund-
flächen-
zahl
(GRZ)
Geschoss-
flächen-
zahl
(GFZ)
Bau-
massen-
zahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,41,2
inbesonderen
Wohngebieten (WB)
0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
0,61,2
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen
Sondergebieten
0,82,410,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn

1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
2Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.

(3) 1In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.