Fünfter Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25
Fortführung eingeleiteter Verfahren
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
* Amtl. Anm.: Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei In-Kraft-Treten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). Für die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1233): "Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits nach § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes ausgelegt sind."