§ 2
Kleinsiedlungsgebiete
(1)
Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2)
Zulässig sind
1.
Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3)
Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.