Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Vom
15.9.1977
Zuletzt geändert am
20.9.1977
§ 13
Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.