BauNVO 1977

Baunutzungsverordnung 1977

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Vom 15.9.1977 (BGBl. I S. 1763)

Zuletzt geändert am 20.9.1977 (BGBl. I S. 1757)

NICHT MEHR IN KRAFT

Dritter Abschnitt
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

§ 22

Bauweise

(1) Im Bebauungsplan ist, soweit es erforderlich ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen.

(2) 1 In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet. 2 Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz abweichende Bauweise festgesetzt werden.

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