BauNVO 1977

Baunutzungsverordnung 1977

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Vom 15.9.1977

Zuletzt geändert am 20.9.1977

§ 23

Überbaubare Grundstücksfläche

(1) 1Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. 2Die Festsetzungen können geschoßweise unterschiedlich getroffen werden.

(2) 1Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. 2Ein Vor-oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. 3Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) 1Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. 2Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) 1Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. 2Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. 3Vierter Abschnitt