Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
(1) 1 Als Vermögen gelten alle
(2) Nicht als Vermögen gelten
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) 1 Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. 2 Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.