BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Vom 26.8.1971

Neugefasst am 7.12.2010

Zuletzt geändert am 19.7.2024

Abschnitt V
Vermögensanrechnung

§ 26

Umfang der Vermögensanrechnung

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.