(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
(2) 1Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. 2Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete