Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Vom
26.8.1971
Neugefasst am
7.12.2010
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 30
Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.