BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Vom 26.8.1971

Neugefasst am 7.12.2010

Zuletzt geändert am 16.4.2026

§ 30

Monatlicher Anrechnungsbetrag

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.