ZKDSG

Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Vom 19.3.2002

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 6

Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.