ZKDSG

Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Vom 19.3.2002

Zuletzt geändert am 26.2.2007

§ 5

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.