Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
Vom 19.3.2002
Zuletzt geändert am 6.5.2024
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.