Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
Vom
19.3.2002
Zuletzt geändert am
6.5.2024
Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 4
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.