ZHG

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Vom 31.3.1952

Neugefasst am 16.4.1987

Zuletzt geändert am 19.5.2020

V.
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.