Vom 31.3.1952
Neugefasst am 16.4.1987
Zuletzt geändert am 19.5.2020
1Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben. 2Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.