ZHG

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Vom 31.3.1952

Neugefasst am 16.4.1987

Zuletzt geändert am 19.5.2020

§ 17

Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.