ZDG

Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Vom 13.1.1960

Neugefasst am 17.5.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 2

Organisation des Zivildienstes

(1) 1Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. 2Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.

(2) 1Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. 2Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.