Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom 13.1.1960
Neugefasst am 17.5.2005
Zuletzt geändert am 22.12.2025
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.