(1) 1Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. 2Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
(2) Dem Beirat gehören an:
(3) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. 2Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.