Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
Vom
12.4.2007
Zuletzt geändert am
25.5.2020
§ 4
Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.