WissZeitVG

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Vom 12.4.2007

Zuletzt geändert am 25.5.2020

§ 4

Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.