WissZeitVG

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Vom 12.4.2007

Zuletzt geändert am 25.5.2020

§ 3

Privatdienstvertrag

Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 entsprechend.