WissZeitVG

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft

Vom 12.4.2007

Zuletzt geändert am 25.5.2020

§ 5

Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.