§ 16
Inverkehrbringen und Verarbeiten
(1)
Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
(1a)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,
1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen
a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,
2. die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann,
3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2)
1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu erlassen.
Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass
1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse verwendet werden dürfen,
2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,
3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung eingetragen sind,
4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbeitungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen sind.
(3)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Erzeugnissen vorzubeugen, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse von ihrem Verarbeiten bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherstellen,
1a. soweit es zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften zur Einhaltung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben für die Weinbereitung zu erlassen, insbesondere die Mindestmenge Alkohol festzulegen, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein muss,
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,
b) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind, sowie
c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Buchstaben a und b sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
(4)
1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festzusetzen.
2Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind die anerkannten Branchenverbände anzuhören.
(5)
(weggefallen)