1Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b. A., Qualitätsperlweinen b. A., Sekten b. A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.