§ 15
Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,
1. das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen,
2. das Süßen der Qualitätsweine oder Prädikatsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen erhöht werden darf,
3. vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Voraussetzungen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren Methoden, zu regeln,
4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen,
5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf,
6. (weggefallen)
7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alkoholgehalte festzulegen.