WBeauftrG

Wehrbeauftragtengesetz

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Vom 26.6.1957

Neugefasst am 16.6.1982

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 6

Anwesenheitspflicht

Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.