Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Vom 26.6.1957
Neugefasst am 16.6.1982
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.