Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Vom 26.6.1957
Neugefasst am 16.6.1982
Zuletzt geändert am 22.12.2023
(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist – unbeschadet des § 1 Abs. 2 – von Weisungen frei.