WBeauftrG

Wehrbeauftragtengesetz

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Vom 26.6.1957

Neugefasst am 16.6.1982

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5

Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist – unbeschadet des § 1 Abs. 2 – von Weisungen frei.