Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Vom
26.6.1957
Neugefasst am
16.6.1982
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 4
Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.