Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Vom
26.6.1957
Neugefasst am
16.6.1982
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 7
Eingaberecht des Soldaten
1Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden.
2Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.