§ 1

Führung und Zweck der Datei

(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt führt eine Visa-Warndatei zur Vermeidung des Missbrauchs von Visa. 2 Sie dient der Unterstützung

1. der für die Erteilung von Visa zuständigen öffentlichen Stellen bei Entscheidungen im Visumverfahren, um Fehlentscheidungen im Zusammenhang mit Täuschungen oder Täuschungsversuchen zu vermeiden,
2. der Ausländerbehörden bei der Prüfung von Verpflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Visums,
3. der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden bei Entscheidungen über die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Visuminhabers.

(2) Das Bundesverwaltungsamt darf die ihm nach diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.

§ 2

Anlass der Speicherung

(1) 1 Die Speicherung der Warndaten erfolgt bei Personen,

1. die wegen einer Straftat nach
a) § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 1a, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes,
b) § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
c) den §§ 232 bis 233 oder § 236 Absatz 2 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder
d) § 30a Absatz 1 oder Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes wegen der Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln
rechtskräftig zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
2. die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder hergestellt oder authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen haben oder falsche Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie verpflichtet waren, ein Visum erschlichen haben,
3. die im eigenen Namen oder für eine Organisation
a) eine Einladung des Antragstellers in das Bundesgebiet zur Verwendung im Visumverfahren ausgesprochen haben (Einlader),
b) sich nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder durch Abgabe einer Erklärung zur Verwendung im Visumverfahren in anderer Weise verpflichtet haben, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts im Bundesgebiet zu tragen oder nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen (Verpflichtungsgeber),
c) den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verwendung im Visumverfahren bestätigt haben (sonstige Referenzperson)
und dabei falsche Angaben gemacht haben oder die Verpflichtung, für die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers oder für die Kosten der Abschiebung aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt haben.
2 Wurden die falschen Angaben im Rahmen einer nach Satz 1 Nummer 3 für eine Organisation abgegebenen Erklärung gemacht, erfolgt die Eintragung von Warndaten auch für die Organisation.

(2) 1 Die Speicherung von Warndaten einer Person erfolgt ferner mit deren Einwilligung, wenn unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben worden sind oder sie dies befürchtet oder sie eine im Visumverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegebene Erklärung widerrufen hat. 2 Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Einwilligung widerruft. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Speicherung und Löschung von Warndaten einer Organisation.

§ 3

Inhalt der Datei

(1) 1 Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:

1. als Grundpersonalien zu Personen:
a) Vornamen,
b) Familienname,
c) abweichende Namensschreibweisen,
d) andere Namen und frühere Namen,
e) Geschlecht,
f) Geburtsdatum,
g) Geburtsort,
h) Staatsangehörigkeit;
2. sofern die Eintragung von Warndaten für eine Organisation erfolgt:
a) Bezeichnung der Organisation,
b) Anschrift der Organisation,
c) Sitz der Organisation,
d) Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation,
e) Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer der Organisation;
3. die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes und
4. die Anlässe nach § 2.
2 Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten soweit vorhanden zu speichern.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.

(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.

(4) 1 In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicherten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:

1. das Datum des ersten Urteils,
2. die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe erkannt wurde.
2 Eine Übermittlung dieser Daten ist nur an die Stelle zulässig, die die Daten übermittelt hat.

§ 4

Übermittelnde Stellen

Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3 bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt verpflichtet:

1. die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c,
2. die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
3. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
4. die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

§ 5

Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit

(1) 1 Die in § 4 bezeichneten Stellen sind gegenüber dem Bundesverwaltungsamt für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. 2 Sie haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen übermittelten Daten gewährleisten. 3 Sie haben das Bundesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im Wege der Direkteingabe nach § 9 erfolgen kann.

(2) 1 Die in § 4 bezeichneten Stellen sind berechtigt und verpflichtet, die von ihnen übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, soweit dazu Anlass besteht. 2 Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesverwaltungsamt die zu überprüfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.

(3) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Behörden haben das Bundesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind.

(4) 1 In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilt das Bundesamt für Justiz dem Bundesverwaltungsamt mit, dass die Nichtaufnahme nach § 39 des Bundeszentralregistergesetzes oder die Tilgung in besonderen Fällen nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet ist. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 6

Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen

(1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts, des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten oder der deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt.

(2) 1 Die Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten erfolgt nur, soweit sie der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe aus dem Bundeszentralregister übermittelt werden dürften. 2 Ungeachtet abweichender Regelungen werden Daten zu Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe nur an ersuchende Stellen nach Absatz 1 übermittelt, soweit diese ein Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41 des Bundeszentralregistergesetzes besitzen.

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