VWDG-DV

VWDG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Vom 1.6.2013

Zuletzt geändert am 12.6.2020

§ 3

Berichtigung eines Datensatzes

(1) 1Das Bundesverwaltungsamt hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. 2Stellt es fest, dass zu einer Person oder Organisation in der Datei mehrere Datensätze bestehen, führt es diese zu einem Datensatz zusammen. 3Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an das Bundesverwaltungsamt übermittelt haben. 4Werden die Daten von Staatsanwaltschaften übermittelt, muss kein Einvernehmen hergestellt werden.

(2) 1Stellt das Bundesverwaltungsamt fest, dass in der Datei Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Visa-Warndateigesetzes enthalten, speichert es einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit. 2Satz 1 gilt für die Datensätze von Organisationen entsprechend.