VWDG-DV

VWDG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Vom 1.6.2013

Zuletzt geändert am 12.6.2020

§ 2

Visa-Warndateinummer

(1) Das Bundesverwaltungsamt vergibt die Visa-Warndateinummer als Geschäftszeichen, wenn folgende Daten gespeichert werden:

1. Daten einer betroffenen Person, die im eigenen Namen oder für eine Organisation handelt, oder
2. Daten einer Organisation im Rahmen der freiwilligen Speicherung.
2Die Visa-Warndateinummer darf keine Rückschlüsse auf Daten über die betroffene Person oder Organisation zulassen. Sie wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) 1Die Visa-Warndateinummer darf im Rahmen von Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes übermittelt werden. 2Sie darf darüber hinaus nach Speicherung einer Verurteilung in der Visa-Warndatei an diejenige Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die die Daten zur Verurteilung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt hat. 3Die empfangende Stelle darf die Visa-Warndateinummer nur im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsamt verwenden; eine Weiterübermittlung an Dritte ist unzulässig.

(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass bei einer Verwendung der Visa-Warndateinummer für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben der Visa-Warndateinummer erkannt werden und in diesem Fall keine Verarbeitung der Daten erfolgt.