VWDG-DV

VWDG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Vom 1.6.2013

Zuletzt geändert am 12.6.2020

Abschnitt 2
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

§ 4

Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

(1) Die Stellen, die nach § 4 des Visa-Warndateigesetzes verpflichtet sind, an das Bundesverwaltungsamt Daten zu übermitteln, die in der Visa-Warndatei zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) 1Maßgeblich für den Zeitpunkt der Datenübermittlung ist das Vorliegen eines Anlasses nach § 2 des Visa-Warndateigesetzes. 2Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Anlage zu dieser Verordnung. 3Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu übermitteln.

(3) Die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege.

(4) 1Die Datenübermittlung auf elektronischem Wege erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen sowie über das Verbindungsnetz gemäß IT-NetzG vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706). 2Zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Visa-Warndateigesetzes sind die zu übermittelnden Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. 3Das Bundesverwaltungsamt legt die dabei anzuwendenden Verfahren im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und den beteiligten Stellen fest. 4Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet ist.

(5) 1Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. 2Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zur Direkteingabe berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 3Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die die Leitung ihrer Behörde besonders ermächtigt hat.

(6) 1Werden die Daten schriftlich übermittelt, hat das Bundesverwaltungsamt die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten in der Datei durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 2Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.