§ 18

[Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt oder
2. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfenauszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluss des Würzekochens beigibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 können die Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen bereitete oder versetzte Bier und die Umschließungen eingezogen werden.

§§ 19–24

(weggefallen)

§ 25

Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ausführung des § 9 Abs, l bis 8 das Nähere über die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe und Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen, das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzuordnen.

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