VorlBierG

Vorläufiges Biergesetz

Vom 29.7.1993

Zuletzt geändert am 29.10.2001

§ 18

[Ordnungswidrigkeiten]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. andere als die nach § 9 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt oder
2. entgegen § 9 Abs. 5 letzter Satz zulässige Hopfenauszüge dem Bier oder der Bierwürze nach Abschluss des Würzekochens beigibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 können die Stoffe und Zubereitungen, das mit ihnen bereitete oder versetzte Bier und die Umschließungen eingezogen werden.