Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Ausführung des § 9 Abs, l bis 8 das Nähere über die Bierbereitung, die dazu verwendeten Stoffe und Verfahren sowie die Bierarten zu bestimmen, das Nähere über die Zubereitungen (§ 11) anzuordnen.