Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Vom
22.11.2012
Zuletzt geändert am
7.8.2013
§ 2
Gebührenbemessung
1Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand.
2Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.