VIGGebV

Verbraucherinformationsgebührenverordnung

Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Vom 22.11.2012

Zuletzt geändert am 7.8.2013

§ 1

Gebühren und Auslagen

1Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. 2Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.