Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Vom
22.11.2012
Zuletzt geändert am
7.8.2013
§ 3
Befreiung und Ermäßigung
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.