VIGGebV

Verbraucherinformationsgebührenverordnung

Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Vom 22.11.2012

Zuletzt geändert am 7.8.2013

§ 3

Befreiung und Ermäßigung

Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.